Die Höfeordnung hat als Ausgangspunkt die folgende Form der Erbschaftsreglung: In Norddeutschland geht ein Hof an den ältesten männlichen Erben (Anerbenrecht). Weichende Erben erhalten eine Entschädigung. Die nachgeborenen Bauernsöhne mussten als Knecht arbeiten, einen anderen Beruf versuchen oder abwandern. Ursprünglich beinhaltete die Höfeordnung eine gewisse Mindestgröße: Die Familie sollte vom eigenen Hof leben können.

Am 29. September 1933 wurde die Höfeordnung durch das einheitliche Reichserbhofgesetz abgelöst. Sie wurde mit ideologischen Zielsetzungen vom reinen deutschen Bauerntum verknüpft. Als Erbhöfe werden (unabhängig von Lage oder betrieblicher Ausrichtung) Bauernstelle bezeichnet, die ein Größe zwischen etwa 5 und 125 ha hatten. 

 

Zum allgemeinen Hintergrund der Gesetzes: 

Besitz in der Größe einer Ackernahrung ist Erbhof, wenn er einer bauernfähigen Person gehört. Der Eigentümer des Erbhofes heißt Bauer. Bauer kann nur sein, wer deutscher Staatsbürger, deutschen oder stammes-gleichen Blutes und ehrbar ist. Der Erbhof geht ungeteilt auf den Anerben über. Die Rechte der Miterben beschränken sich auf das übrige Vermögen des Bauern. Nicht als Anerben berufene Abkömmlinge erhalten eine den Kräften des Hofes entsprechende Berufsausbildung und Ausstattung; geraten sie in unverschuldete Not, so muss ihnen die Heimzuflucht gewährt werden.

 

Mit dem Titel Erbhof war auch eine Entschuldung verbunden, die andererseits staatlichen Zugriff für besondere Maßnahmen erlaubte. Beispiel aus dem Kreis: Für den Bau der Landebahn Dössel musste ein Landwirt sein Land abgeben.

 
Die Zahl der Höfe variierte durch Streichungen, Neuzugänge und war politischer Willkür ausgesetzt. Außerdem landeten viele Fälle vor Gericht bis über drei Instanzen. Es sind keine Fälle aus Brakel bekannt.  

 

Im Reichsnährstand waren alle Belange der Landwirtschaft in einer Hand.

 

In der britischen Besatzungszone wurde Höfeordnung beibehalten, in anderen Zonen nicht. 1947 wurde die alte Regelung wiederhergestellt und 1976 durch eine bundeseinheitliche Höfeordnung mit ländesspezifischen Ergänzungen abgelöst.

Im Grundbuch ist vermerkt, ob ein Hof der Höfeordnung unterliegt oder nicht.